Im Dezember 2022 hat die Leipziger Ratsversammlung – gegen die Stimmen der AfD-Fraktion – der Erhebung einer kommunalen Gewässerunterhaltungsabgabe nach Satzung (VI-DS-03119-DS-01) zugestimmt. Grundlage bildet das Sächsische Wassergesetz.
Eigentümer und Nutzer, deren Grundstücke an Gewässer II. Ordnung angrenzen sowie jene, die beispielsweise Wasser in selbige Gewässer einleiten, werden seitdem zur Kasse gebeten. Dies betrifft allen voran Landwirte, Grundbesitzer und Bootsverleihe. Als umlagefähiger Aufwand gelten dabei Pflege, Instandhaltung und Sicherung der Gewässersohle sowie der Ufer- und Böschungsbereiche.
Zu erwähnen sei, dass sowohl die regionale Landwirtschaft als auch Grundbesitzer Ende 2022 massiven Protest an der geplanten Verabschiedung der Gewässerunterhaltungssatzung übten und juristische Schritte angekündigt hatten. Eine erste Gewässerunterhaltungssatzung scheiterte immerhin schon einmal vor dem OVG Bautzen.
Wir fragen an:
1. Wie viele Abgabenpflichtige sind von der Gewässerunterhaltungsabgabe betroffen? Wie viele Abgabenbescheide wurden ausgestellt? Bitte nach Jahr und Art der Betroffenheit (Einleiter, Nutzer, Anlieger) aufschlüsseln.
2. In wie vielen Fällen wurde Beschwerde gegen den Abgabenbescheide eingelegt? Wie vielen Beschwerden wurde seitens der Stadt Leipzig stattgegeben? Wie viele Beschwerden wurden auf dem Rechtsweg ausgetragen? Bitte nach Jahr, Art der Betroffenheit (Einleiter, Nutzer, Anlieger), Art der Beschwerde und Ausgang der Beschwerde aufschlüsseln.
In welcher Höhe wurde die Gewässerunterhaltungsabgabe eingenommen? Bitte nach Jahr und Art des abgabefähigen Aufwandes aufschlüsseln.
Wie viele Verfahren wurde gegen die aktuell gültige Gewässerunterhaltungssatzung grundsätzlich angestrengt? Wie viele davon sind noch nicht entschieden?
Wurden durch die Gewässerunterhaltungsabgabe Renaturierungs- und Hochwasserschutzprojekte an Gewässern II. Ordnung (teil)-finanziert? Wenn ja, an welchen Gewässern? Wenn nein, ist dies zukünftig geplant?
2026-01-21 VIII-F-02246-AW-01 Erhebung der Gewaesse VO

