VII-A-00605 Durchführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Leipziger Ortschaften
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig wird um folgende Passagen ergänzt:
Die 14 Ortschaften der Stadt Leipzig können nach § 69 Absatz 2, Satz 3 SächsGemO Bürgerentscheide und Bürgerbegehren durchführen.
Bürgerentscheide und Bürgerbegehren sind nach §§ 24 und 25 SächsGemO durchzuführen.
Begründung/Sachverhalt:
Die Ortschaften der Stadt Leipzig wurden in der Vergangenheit oft nicht in erforderlicher Angemessenheit mit ihren Anliegen berücksichtigt. […]