Beschlussvorschlag:
Pkt.4.4 Zuwendungsvoraussetzungen – wird um einen Anstrich nach dem folgenden Teilsatz erweitert
Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden wenn
• der Zuwendungsempfänger in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in einem Verfassungsschutzbericht relevant erwähnt wurde.
Begründung:
Städtische Gelder dürfen nicht dazu dienen, extremistische Bestrebungen finanziell zu unterstützen. Der Verfassungsschutz Sachsen berichtet regelmäßig über extremistische Vereine und Gruppierungen, gegliedert nach politisch und religiös motivierten Straftaten, sowie über deren Beobachtung infolge begründeter Verdachtsmomente.
Hier muss präventiv seitens der Verwaltung gehandelt werden.