- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Hundesteuersatzung dergestalt zu überarbeiten,
dass zukünftig:
- Steuerbefreiungen für Jagdhunde, Herdenschutzhunde, Therapie- und Assistenzhunde sowie Objektschutzhunde (nicht gewerblich) mit entsprechender Gebrauchshundeprüfung oder vergleichbarem Nachweis beantragt werden können.
- eine Verlängerung des Zeitraumes der Steuerbefreiung für Hunde aus deutschen Tierheimen auf 2 Jahre Einzug findet.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt eine Möglichkeit zu entwickeln, welche eine
Senkung des Hundesteuersatzes oder zeitlich begrenzte Steuerbefreiung für
Hundehalter mit Nachweis eines Hundeführerscheins/Begleithundeprüfung zulässt. - Die entsprechende geänderte Hundesteuersatzung wird dem Stadtrat bis zum Ende des
I. Quartals 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Sachverhalt
Zu Beschlusspunkt 1:
Gebrauchshunde helfen ihren Besitzern den Alltag zu meistern und wichtige gemeinnützliche
Aufgaben zu erfüllen.
Beispiel: Jagdhund
Neben der Regulierung des Wildbestandes in den Wäldern und Grünanlagen, unterstützen
Jäger nach Wildunfällen, indem sie schwerverletzte Tiere erlösen. Die Jagd ist unerlässlich,
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um großflächigen Wildschaden zu verhindern und die Verbreitung von Tierseuchen
einzudämmen. Im Rahmen der Jagd, aber auch nach Unfällen mit Wild, ist häufig eine
Nachsuche notwendig, welche nach dem Jagdgesetz zwingend mit einem ausgebildeten
Jagdhund durchzuführen ist.
Beispiel: Therapie- und Assistenzhund
Manche Menschen sind aus gesundheitlichen Gründen auf die Hilfe eines Vierbeiners
angewiesen. In tiergestützten Therapien können Hunde zum Einsatz kommen, um durch
Nähe und bestimmtes Verhalten zum Patienten dessen psychische oder neurologische
Erkrankung zu lindern. Assistenzhunde hingegen werden speziell auf eine Person und deren
Einschränkung trainiert, damit eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht
werden kann.
Da Anschaffung, Ausbildung und ggf. auch Ausstattung genannter Gebrauchshunde bereits
hohe Investitionen bedeuten, sollten deren Halter – aus dargelegten Gründen und im
Interesse des Gemeinwohls – anderweitig entlastet werden. Die Hundesteuersatzung der
Stadt Leipzig liefert hierbei einen Ansatzpunkt, indem sie andere Gebrauchshunde mit
entsprechendem Nachweis einer abgeschlossenen Gebrauchshundeprüfung steuerlich
befreit. Die Aufnahme von Jagdhunden, Herdenschutzhunden, Assistenz- und
Therapiehunden sowie Objektschutzhunden in die steuerliche Befreiung ist inhaltlich
folgerichtig und kann als ein Zeichen der Wertschätzung verstanden werden.
Die Aufnahmekapazitäten von deutschen Tierheimen sind stets begrenzt, Plätze sind meist
nur für den äußersten Notfall vorrätig und müssen gewissenhaft vergeben werden. Wer also
einen Hund aus dem Tierheim adoptiert, entlastet nicht nur die entsprechende Einrichtung,
sondern unterstützt proaktiv den Tierschutz! Dies sollte von der Gesellschaft auch
entsprechend anerkannt und gewürdigt werden. Wir schlagen daher vor, dass eine
Verlängerung des Zeitraumes der Steuerbefreiung für Hunde aus deutschen Tierheimen auf
2 Jahre (aktuell 6 Monate) in die Hundesteuersatzung Einzug findet. Ähnliche Regelungen
finden in den Städten Mannheim und Duisburg bereits Anwendung.
Zu Beschlusspunkt 2:
Ein Hundeführerschein dient als Bescheinigung darüber, dass der Hundehalter seinen Hund
dank einer entsprechenden Erziehung unter Kontrolle hat und der Hund weder für Menschen
noch für andere Tiere eine Gefährdung darstellt. Mit dem Schein wird außerdem
nachgewiesen, dass der Hundeführer besondere Kenntnisse im Umgang mit Hunden besitzt.
Nachgewiesener artgerechter Umgang mit dem Tier, Vorbildfunktion für andere Hundehalter
und ein gesellschaftlich äußerst rücksichtsvolles Handeln sollten durch eine Entlastung bei
der kommunalen Hundesteuererhebung berücksichtigt werden, zumal die Kosten eines
Hundeführerscheins bis zu 80 Euro betragen können. In der österreichischen Hauptstadt
Wien beispielsweise werden Besitzer eines freiwillig erworbenen Hundeführscheins für ein
Jahr von der Hundesteuer befreit.