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Arbeitspflicht für Asylbewerber in Leipzig anwenden!

Antrag-Nr. VIII-A-00494

Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, Asylbewerber in Leipzig zur gemeinnützigen Arbeit
nach § 5 (1) Satz 2 i. V. m. (4) Asylbewerberleistungsgesetz zu verpflichten. Hierzu sind der
betroffenen Personengruppe entsprechende kommunale Arbeitsgelegenheiten (ggf. unter
Einbeziehung des Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, des Kommunalen Eigenbetriebs
Engelsdorf und weiterer städtischer Betriebe) anzubieten. Die ausgeführten Tätigkeiten
werden nach § 5 (2) Asylbewerberleistungsgesetz vergütet.
Bei unbegründeter Ablehnung der angebotenen Arbeitsgelegenheit findet § 5 (4) Satz 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes Anwendung.

Sachverhalt
Im Asylbewerberleistungsgesetz (Asylblg) steht unter § 5 „Arbeitsgelegenheiten“
geschrieben:
„(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren
Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und
Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser
Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten,
Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich
Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur
Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird
eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der
Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die
ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare
Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von §
11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere
auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder
aufgenommen hat.
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen
Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit
verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf
Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend
zu belehren.
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs.
1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht
entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung
der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.“
Zusammengefasst: Der Gesetzgeber ermöglicht es Kommunen u.a. Asylbewerbern eine
kommunale Arbeitsgelegenheit anzubieten und sie darüber zu gemeinnütziger Arbeit vor Ort
zu verpflichten.
Die AfD-Fraktion im Leipziger Stadtrat begrüßt diese gesetzliche Möglichkeit und sieht darin
eine Chance, ausländischen Schutzsuchenden eine geordnete Tagesstruktur zu
ermöglichen. Möglicherweise gibt es den Asylbewerbern auch ein gutes Gefühl auf diesem
Wege der gastgebenden Gesellschaft etwas zurückgeben zu können. Einige Landkreise in
Mitteldeutschland planen bereits eine Arbeitspflicht für Asylbewerber über geeignete
Arbeitsgelegenheiten durchzusetzen. Leipzig sollte ebenfalls diesen richtigen Weg
beschreiten!

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