Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird ersucht, sich bei der Landesdirektion Sachsen für einen
Aufnahmestopp für Asylbewerber in Leipzig einzusetzen.
Sachverhalt
Nach § 2 SächsFlüAG ist die Stadt Leipzig untere Unterbringungsbehörde. Nach § 2 I Nr. 2
SächsFlüAG ist die Landesdirektion die nächst höhere Unterbringungsbehörde. Gemäß § 2
III SächsFlüAG sind die Aufgaben der Stadt Leipzig als untere Unterbringungsbehörde als
Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen. Der Leipziger Stadtrat muss daher zur Kenntnis
nehmen, keine dahingehenden demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten zu haben, so-
weit es um die Zuweisung von Asylbewerbern in unsere Stadt geht.
Die Stadt Leipzig ist zur Aufnahme weiterer Asylbewerber nicht in der Lage. Es handelt sich
hierbei um Personen, die aufgrund des derzeitigen illegalen Einreiseregimes des Bundes
ganz überwiegend völlig unkontrolliert in unser Land gekommen sind. Es ist daher nicht nur
aus Kapazitätsgründen, sondern auch aus Sicherheitsgründen in einer Stadt wie Leipzig un-
möglich, die Zuwanderungslage in einer menschenwürdigen Weise sowohl für Asylbewerber
als auch für die Bürger unserer Stadt zu regeln. Die Antragstellerin sieht es daher als die
politische Pflicht des Oberbürgermeisters an, sich bei der nächsthöheren Unterbringungsbe-
hörde dafür einzusetzen, einen weiteren Zustrom von Asylbewerbern zu verhindern.