Anfrage zur Ratsversammlung am 28. Januar 2026
Lesezeit: 6 Minuten

Entschädigung Gewerbetreibender bei öffentlichen Baumaßnahmen

Anfrage - VIII-F-02253

Straßenbaumaßnahmen werden noch einige Jahre das Bild unserer Stadt prägen.  Jedoch bringen lang andauernde Straßenbaumaßnahmen für anliegende Betriebe zeitweise Beeinträchtigungen mit sich, die bis zur Existenzgefährdung führen können. 

Im Falle der existentiellen Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der BGH folgende Grundsätze entwickelt: Der Anlieger muss die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Bauträger müssen jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden.

Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist.

Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs entstehen.

Weitere Entschädigungsansprüche können aus § 22 Abs. 5 Sächsisches Straßengesetz resultieren. Dieser besagt:

„Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. 2Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. 3Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“

Wir fragen an:

  1. Bei wie vielen kommunalen Baustellen (hierzu zählen auch Baustellen von kommunalen Unternehmen), welche unweigerlich Verkehrsbehinderungen zur Folge hatten, wurde die Grenze des Zumutbaren für gewerbetreibende Straßenanlieger überschritten? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Art und Dauer aufschlüsseln.
  1. Bezugnehmend auf Frage 1: Wie viele Entschädigungsansprüche wurden an die Stadt Leipzig bzw. kommunale Unternehmen gestellt? In welcher finanziellen Höhe wurden Entschädigungsansprüche gestellt? Wie wurden die gestellten Ansprüche beschieden? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Baumaßnahme und gezahlter Entschädigung aufschlüsseln.
  1. Wie viele Entschädigungsansprüche wurden auf Grundlage des § 22 Abs. 5 Sächsisches Straßengesetz an die Stadt Leipzig bzw. ein kommunales Unternehmen der Stadt Leipzig gestellt? In welcher finanziellen Höhe wurden Entschädigungsansprüche gestellt? Wie wurden die gestellten Ansprüche beschieden? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Baumaßnahme und gezahlter Entschädigung aufschlüsseln.
  1. In welcher Art und Weise unterstützt die Stadt Leipzig gewerbetreibende Anlieger, welche durch kommunale Baumaßnahmen und deren Folgen Umsatzeinbußen erleiden? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Art, finanzieller Höhe der Unterstützung und bezugnehmender Baumaßnahme aufschlüsseln.

Antwort

  1. Bei wie vielen kommunalen Baustellen (hierzu zählen auch Baustellen von kommunalen Unternehmen), welche unweigerlich Verkehrsbehinderungen zur Folge hatten, wurde die Grenze des Zumutbaren für gewerbetreibende Straßenanlieger überschritten? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Art und Dauer aufschlüsseln.

Bei den seit 2020 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen der Stadt gab es keine Fälle, in denen die rechtliche Grenze der Zumutbarkeit für gewerbetreibende Straßenanlieger überschritten wurde.

  1. Bezugnehmend auf Frage 1: Wie viele Entschädigungsansprüche wurden an die Stadt Leipzig bzw. kommunale Unternehmen gestellt? In welcher finanziellen Höhe wurden Entschädigungsansprüche gestellt? Wie wurden die gestellten Ansprüche beschieden? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Baumaßnahme und gezahlter Entschädigung aufschlüsseln.

Seit 2020 lagen dem MTA sechs Vorgänge von Gewerbetreibenden vor.

a) Ein Gewerbetreibender (Baumaßnahme: Rosa-Luxemburg-Straße) hat 2020 einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach angemeldet, jedoch der Höhe nach nicht beziffert. Ebenso hat der Betroffene keinen Nachweis für die negativen Folgewirkungen erbracht.

b) Eine Anfrage nach Entschädigung in 2021 betraf ein Café in der Lauchstädter Straße (Baumaßnahme „Karl-Heine-Kanal). Nach Prüfung des Sachverhalts stand der Inhaberin kein Entschädigungsanspruch zu.

c) Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „Shakespearestraße 2“ hat der Betroffene 2022 Entschädigungsansprüche dem Grunde nach geltend gemacht, der Höhe nach jedoch nicht dargelegt.

d) Im Rahmen der Baumaßnahme „Ausbau der Bushaltestellen „Neutzscher Straße“ hat ein Gewerbetreibender 2025 einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach angemeldet. Nach Prüfung des Sachverhaltes hat die Stadt diesen Vorgang aufgrund des Verursachungsprinzips an die Leipziger Wasserwerke weitergeleitet.

e) Im Zusammenhang der Komplexmaßnahme „Umgestaltung/Instandsetzung Dieskaustraße gab es in 2025 die Anfrage eines Gewerbetreibenden, dessen Anspruch auf Entschädigung im November zurückgewiesen wurde.

d) 2025 hat ein weiterer Gewerbetreibender im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „Waldstraße 64“ Ansprüche dem Grunde nach gegenüber der Stadt erhoben. Eine detaillierte Bezifferung des Schadens ist nicht erfolgt. In diesem Fall handelte es sich auch um ein Bauvorhaben der LVB, worauf der Anspruchsteller hingewiesen wurde.

  1. Wie viele Entschädigungsansprüche wurden auf Grundlage des § 22 Abs. 5 Sächsisches Straßengesetz an die Stadt Leipzig bzw. ein kommunales Unternehmen der Stadt Leipzig gestellt? In welcher finanziellen Höhe wurden Entschädigungsansprüche gestellt? Wie wurden die gestellten Ansprüche beschieden? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Baumaßnahme und gezahlter Entschädigung aufschlüsseln.

siehe die Antwort zu Frage 2 (Die Antragsteller haben sich nicht auf konkrete Anspruchsgrundlagen gestützt und die Prüfung der Ansprüche durch die Stadt erfolgte vollumfänglich.)

  1. In welcher Art und Weise unterstützt die Stadt Leipzig gewerbetreibende Anlieger, welche durch kommunale Baumaßnahmen und deren Folgen Umsatzeinbußen erleiden? Bitte ab dem Jahr 2020 nach Art, finanzieller Höhe der Unterstützung und bezugnehmender Baumaßnahme aufschlüsseln.

Die Stadt als Bauherrin verfolgen durch Ihre Bauleiter das Ziel, die Belastungen für Gewerbetreibende durch eine frühzeitige Kommunikation und individuelle Lösungen so gering wie möglich zu halten. Folgende Unterstützungs- und Minderungsmaßnahmen werden regelmäßig angewandt:

• Anlieger werden vor Beginn einer Maßnahme über Art, Umfang und die geplanten Verkehrseinschränkungen informiert. In persönlichen Gesprächen oder Telefonaten wird spezifischer Handlungsbedarf ermittelt und nach Möglichkeit in die Bauplanung integriert.

• Es wird stetig geprüft, ob durch Anpassungen der Verkehrskonzeption, die Optimierung von Bauabläufen und/oder die Errichtung zusätzlicher Rampen und Provisorien die Erreichbarkeit verbessert werden kann. In Einzelfällen wurden Baufirmen damit beauftragt, die Belieferung des oder den Gütertransport vom Gewerbebetrieb logistisch zu unterstützen.

• Ebenso werden die Gewerbetreibende bei der Aufstellung zusätzlicher Hinweistafeln (sog. Lichtmast- oder Kandelaberwerbung) unterstützt, um die Auffindbarkeit während der Bauzeit zu gewährleisten. Soweit erforderlich erfolgt die Vermittlung der Kontakte zu den zuständigen Genehmigungsstellen.

• Bei weitergehendem Informationsbedarf verweist die Stadt durch ihre Mitarbeiter auf das Informationsblatt der IHK zu Leipzig („Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum“) zur Bewältigung von Baustellensituationen (siehe Anhang).

Finanzielle Leistungen/Unterstützungen oder pauschale Entschädigungszahlungen an die Gewerbetreibenden durch die Stadt erfolgten seit 2020 nicht.

Zwischeninformation zu den kommunalen Unternehmen

Dem MTA liegen keine Informationen zu möglichen Entschädigungsansprüchen infolge von Baumaßnahmen vor, die dem Verantwortungsbereich der kommunalen Unternehmen (LVB, KWL und Netz Leipzig) zuzuordnen sind. Eine Abfrage bei den kommunalen Unternehmen ist erfolgt. Über das Ergebnis wird der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau in Kenntnis gesetzt.

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