Antrag-Nr. VII-A-07070
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Halterfreundlichere Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig

Antrag-Nr. VII-A-07070

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Hundesteuersatzung dergestalt zu überarbeiten,
    dass zukünftig:
  • Steuerbefreiungen für Jagdhunde, Herdenschutzhunde, Therapie- und Assistenzhunde sowie Objektschutzhunde (nicht gewerblich) mit entsprechender Gebrauchshundeprüfung oder vergleichbarem Nachweis beantragt werden können.
  • eine Verlängerung des Zeitraumes der Steuerbefreiung für Hunde aus deutschen Tierheimen auf 2 Jahre Einzug findet.
  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt eine Möglichkeit zu entwickeln, welche eine
    Senkung des Hundesteuersatzes oder zeitlich begrenzte Steuerbefreiung für
    Hundehalter mit Nachweis eines Hundeführerscheins/Begleithundeprüfung zulässt.
  2. Die entsprechende geänderte Hundesteuersatzung wird dem Stadtrat bis zum Ende des
    I. Quartals 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Sachverhalt
    Zu Beschlusspunkt 1:
    Gebrauchshunde helfen ihren Besitzern den Alltag zu meistern und wichtige gemeinnützliche
    Aufgaben zu erfüllen.
    Beispiel: Jagdhund
    Neben der Regulierung des Wildbestandes in den Wäldern und Grünanlagen, unterstützen
    Jäger nach Wildunfällen, indem sie schwerverletzte Tiere erlösen. Die Jagd ist unerlässlich,
    2/2
    um großflächigen Wildschaden zu verhindern und die Verbreitung von Tierseuchen
    einzudämmen. Im Rahmen der Jagd, aber auch nach Unfällen mit Wild, ist häufig eine
    Nachsuche notwendig, welche nach dem Jagdgesetz zwingend mit einem ausgebildeten
    Jagdhund durchzuführen ist.
    Beispiel: Therapie- und Assistenzhund
    Manche Menschen sind aus gesundheitlichen Gründen auf die Hilfe eines Vierbeiners
    angewiesen. In tiergestützten Therapien können Hunde zum Einsatz kommen, um durch
    Nähe und bestimmtes Verhalten zum Patienten dessen psychische oder neurologische
    Erkrankung zu lindern. Assistenzhunde hingegen werden speziell auf eine Person und deren
    Einschränkung trainiert, damit eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht
    werden kann.
    Da Anschaffung, Ausbildung und ggf. auch Ausstattung genannter Gebrauchshunde bereits
    hohe Investitionen bedeuten, sollten deren Halter – aus dargelegten Gründen und im
    Interesse des Gemeinwohls – anderweitig entlastet werden. Die Hundesteuersatzung der
    Stadt Leipzig liefert hierbei einen Ansatzpunkt, indem sie andere Gebrauchshunde mit
    entsprechendem Nachweis einer abgeschlossenen Gebrauchshundeprüfung steuerlich
    befreit. Die Aufnahme von Jagdhunden, Herdenschutzhunden, Assistenz- und
    Therapiehunden sowie Objektschutzhunden in die steuerliche Befreiung ist inhaltlich
    folgerichtig und kann als ein Zeichen der Wertschätzung verstanden werden.
    Die Aufnahmekapazitäten von deutschen Tierheimen sind stets begrenzt, Plätze sind meist
    nur für den äußersten Notfall vorrätig und müssen gewissenhaft vergeben werden. Wer also
    einen Hund aus dem Tierheim adoptiert, entlastet nicht nur die entsprechende Einrichtung,
    sondern unterstützt proaktiv den Tierschutz! Dies sollte von der Gesellschaft auch
    entsprechend anerkannt und gewürdigt werden. Wir schlagen daher vor, dass eine
    Verlängerung des Zeitraumes der Steuerbefreiung für Hunde aus deutschen Tierheimen auf
    2 Jahre (aktuell 6 Monate) in die Hundesteuersatzung Einzug findet. Ähnliche Regelungen
    finden in den Städten Mannheim und Duisburg bereits Anwendung.
    Zu Beschlusspunkt 2:
    Ein Hundeführerschein dient als Bescheinigung darüber, dass der Hundehalter seinen Hund
    dank einer entsprechenden Erziehung unter Kontrolle hat und der Hund weder für Menschen
    noch für andere Tiere eine Gefährdung darstellt. Mit dem Schein wird außerdem
    nachgewiesen, dass der Hundeführer besondere Kenntnisse im Umgang mit Hunden besitzt.
    Nachgewiesener artgerechter Umgang mit dem Tier, Vorbildfunktion für andere Hundehalter
    und ein gesellschaftlich äußerst rücksichtsvolles Handeln sollten durch eine Entlastung bei
    der kommunalen Hundesteuererhebung berücksichtigt werden, zumal die Kosten eines
    Hundeführerscheins bis zu 80 Euro betragen können. In der österreichischen Hauptstadt
    Wien beispielsweise werden Besitzer eines freiwillig erworbenen Hundeführscheins für ein
    Jahr von der Hundesteuer befreit.

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