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VII-A-00605 Durchführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Leipziger Ortschaften

Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig wird um folgende Passagen ergänzt:

  1. Die 14 Ortschaften der Stadt Leipzig können nach § 69 Absatz 2, Satz 3 SächsGemO Bürgerentscheide und Bürgerbegehren durchführen.
  1. Bürgerentscheide und Bürgerbegehren sind nach §§ 24 und 25 SächsGemO durchzuführen.

Begründung/Sachverhalt:

Die Ortschaften der Stadt Leipzig wurden in der Vergangenheit oft nicht in erforderlicher Angemessenheit mit ihren Anliegen berücksichtigt. Viele Einwohner fühlen sich dadurch nicht ernstgenommen. Ein Entgegenkommen seitens der Stadt ist notwendiger denn je!

Bürgerschaftliches Engagement und Miteinander (Bürgervereine, Mitwirkung im Ortschaftsrat, etc.)  sind in den ländlicheren Ortschaften stark ausgeprägt.

Aufgrund der über Jahrhunderte gewachsenen historischen Entwicklung und Identität sowie in ihrer Funktion als „Brückenbauer“ zum Leipziger Umland sollte den Ortschaften möglichst viel Autonomie zugestanden werden.

Eine direkte Bürgerbeteiligung (Begehren & Entscheide) würde darüber hinaus auch zur Stärkung der Demokratie vor Ort beitragen.

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