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VII-A-01143 Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses

Beschlussvorschlag: 

  1. Der Beschluss VII-DS-00177 vom 18.09.2019 in seiner aktuell gültigen Fassung wird aufgehoben. 
  1. Die Wahl der Mitglieder des Jungendhilfeausschusses durch die Ratsversammlung vom 18.09.2019 wird aufgehoben. 
  1. Der Jugendhilfeausschuss wird als beschließender Ausschuss gebildet. Er besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. 
  1. Die Ratsversammlung wählt 8 Stadträte bzw. in der Jungendhilfe erfahrene Frauen und Männer sowie ihre Stellvertreter für den Jugendhilfeausschuss. Die Mitglieder werden von der Ratsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens Sainte-Lagué/Schepers unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 
  1. Die Ratsversammlung wählt 6 Mitglieder sowie deren Stellvertreter als Vertreter anerkannter Träger der freien Jungendhilfe entsprechend deren Vorschlagslisten. 

Begründung: 

Die Wahl zum Jungendhilfeausschuss am 18.09.2019 ist nicht rechtmäßig verlaufen. 

Nach § 3 Abs. 1 Sächsisches Landesjugendhilfegesetz ist der Jugendhilfeausschuss ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 41 der Sächsischen Gemeindeordnung. 

Aus diesem Grunde findet § 42 Abs. 2, Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung Anwendung: 

„Kommt eine Einigung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt“. 

Am 18.09.2019 erfolgte eine Mehrheitswahl, die nicht rechtmäßig war. Aus diesem Grunde ist die Wahl aufzuheben und eine erneute Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchführen. 

Unabhängig von den obigen Aspekten ist die Wahl der stellvertretenden Mitglieder nicht rechtmäßig zustande gekommen. Da das Wahlverfahren unklar und auf Grund der Reihenfolgestellvertretung zwingend notwendigen, aber fehlenden Losentscheidung, rechtswidrig war. Dieser Fehler betrifft das gesamte Wahlverfahren, sodass eine Heilung nur durch Wiederholung der gesamten Wahl möglich ist.

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