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VII-F-01006 Jugendparlament in der Ratsversammlung

In den Anträgen der Ratsversammlung wird des Öfteren das Jugendparlament als Miteinreicher aufgeführt. In diesem Zusammenhang fragen wir die Stadtverwaltung: 


1. Auf welcher Rechtsgrundlage fußt die formelle Bezeichnung des Jugendparlamentes als Einreicher von Vorlagen? 


2. Wenn es diese Rechtsgrundlage nicht gibt, warum führt die Stadtverwaltung das Jugendparlament dann als Einreicher von Anträgen, etc. auf?

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