Beschlussvorschlag
- Die Ratsversammlung stellt fest, dass die kommunalen Kapazitäten zur Unterbringung von Flüchtlingen ausgeschöpft sind, eine Überlastung der Unterbringungsobjekte droht und die städtische Handlungsfähigkeit diesbezüglich in Gefahr ist.
- Der Oberbürgermeister (untere Unterbringungsbehörde) wird beauftragt, bei der Landesdirektion Sachsen (höhere Unterbringungsbehörde) die Überlastung der Kapazitäten zur Unterbringung von Flüchtlingen in Leipzig und eine damit verbundene drohende Handlungsunfähigkeit anzuzeigen.
- Der Oberbürgermeister wird im Falle nicht erfolgter Abhilfe beauftragt, gleichzeitig gegenüber der Landesdirektion Sachsen auf eine Kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 90 der Verfassung des Freistaates Sachsen hinzuweisen, da die Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung nicht zuverlässig und zweckmäßig im Sinne des Art. 85 Abs. 1 S. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt werden kann.
Sachverhalt
In der Bedarfsplanung für Kapazitäten für die Unterbringung von Geflüchteten 2021 bis 2022 (vgl. VII-DS-02769) wurde davon ausgegangen, dass im Jahr 2021 ein Unterbringungsbedarf für 2.156 Personen und für das Jahr 2022 für 2.416 Personen besteht. Dieser Planung zugrunde lag die Annahme, dass die Zuweisungszahlen für Flüchtlinge – wie in den vergangenen Monaten – zwischen 40 und 70 Personen pro Monat liegen wird.
Im November 2021 zeichnete sich nunmehr ab, dass in den folgenden Monaten im Schnitt 160-180 Personen der Stadt Leipzig zur Aufnahme zugewiesen werden und somit der Unterbringungsbedarf für 2022 wesentlich höher ausfallen wird als ursprünglich geplant. Folglich werden Reservekapazitäten der bereits betriebenen Objekte bis voraussichtlich Februar 2022 vollständig ausgeschöpft. Die Inbetriebnahme der Objekte „An den Tierkliniken 48“ und „Helenenstraße 26“ zum März 2022 schafft zwar weitere ca. 280 Plätze, verschiebt aber die Voll-/Überbelegung an Aufnahmekapazitäten nur um zwei Monate. Ab April/Mai 2022 dürfte die Stadt Leipzig kaum mehr in der Lage sein, Flüchtlinge in kommunalen Objekten unterzubringen! Es droht die Handlungsunfähigkeit!
Der Oberbürgermeister ist unserer Ansicht nach nun in der Pflicht, die drohende Aus-/Überlastung der Kapazitäten zur Unterbringung von Flüchtlingen in Leipzig gegenüber der höheren Unterbringungsbehörde anzuzeigen und einen zeitlich begrenzten kommunalen Aufnahmestopp für Flüchtlinge, welche der Stadt Leipzig zur Unterbringung zugewiesen werden sollen, zu verhandeln.
Sollte das Hilfeersuchen der Stadt Leipzig seitens der Landesdirektion unbeantwortet bleiben oder gar abgelehnt werden, so ist auf die Möglichkeit der Einreichung einer Kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Artikel 90 der Verfassung des Freistaates Sachsen hinzuweisen. Im Sinne des Art. 85 Abs. 1 S. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Unterbringung von Flüchtlingen (Pflichtaufgabe nach Weisung) nicht zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden.