Sachverhalt
Altglas aus privaten Haushalten gehört in Altglassammelbehälter, damit es recycelt werden kann. Das Einwerfen von Flaschen und Gläsern und das Entleeren der Container kann jedoch beträchtliche Lärmbelästigungen verursachen, die in reinen Wohngebieten nur schwer zu tolerieren sind.
Die Stadt Leipzig greift die Thematik „Lärm durch Altglascontainer“ in ihrer 2. Fortschreibung des Lärmaktionsplanes auf und macht folgende Ausführungen:
„Lärm, der von Altglascontainern ausgeht, kann ebenfalls Belästigungen verursachen. Durch die Stadt Leipzig wird bereits auf die Beachtung von Lärmschutzaspekten geachtet. Dies geschieht hauptsächlich durch:
– lärmgedämmte Container nach Umweltzeichen RAL-UZ 21 und optimiertem Einwurfschacht
– Auswahl unkritischer Stellplätze
– Festlegung der Einwurfzeiten (werktags 7 Uhr bis 20 Uhr)
Altglascontainer zählen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des BImSchG. Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Betreiber der Sammelbehälter. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus § 22 BImSchG. Bei Lärmbelästigungen durch Altglascontainer kann man sich an die Betreiberin oder den Betreiber des Sammelbehälters wenden.“
In der jüngeren Vergangenheit erreichten uns jedoch mehrere Anfragen (u. a. aus Baalsdorf und Engelsdorf), welche sich dem Themenkomplex „Lärmbelästigung im Zusammenhang mit Altglasentsorgung“ zuordnen ließen. Insbesondere hat sich seit dem letzten Wechsel des Betreibers und dem Einsatz anderer Altglascontainer, beispielsweise am Standort „Achatstraße“ (04319 Leipzig), der angestrebte Lärmschutz nachteilig entwickelt.
Daher fragen wir an:
- Wie lässt sich die Diskrepanz, welche zwischen den in der 2. Fortschreibung des Lärmaktionsplanes (Entwurf) angegebenen Nutzungs-/Einwurfzeiten bei Altglascontainern und den in der Polizeiverordnung § 18 Abs. 1 geregelten Vorschriften besteht, erklären?
- Wie viele Bürgerbeschwerden erreichten die Stadtverwaltung seit dem letztmaligen Wechsel des Betreibers der Sammelbehälter hinsichtlich Lärmbelästigung, Verschmutzung und Kapazitätsmangel? In welchem Umfang konnte den Beschwerden abgeholfen werden?
- In welcher Form erfolgt seitens der Stadt eine Kontrolle über ordnungsgemäße Nutzung der Sammelsysteme. In welcher Form und Anzahl wurden Verstöße geahndet?
- Wann erfolgt die nächste Ausschreibung für das Betreiben von Altglassammelbehältern auf Leipziger Stadtgebiet? Welche konkreten Anforderungen hinsichtlich des Lärmschutzes werden an potenzielle Bewerber gestellt?
- Nach welchen Kriterien (z. B. an die Umgebung) kommen lärmgedämmte Glascontainer (nach Umweltzeichen RAL-ZU 21, mit optimiertem Einwurfschacht) in Leipzig zum Einsatz?
- Nach welchem Schlüssel (Einwohnerzahl, Fläche, etc.) erfolgt die (Neu-)Aufstellung von Altglassammelstellen?