Anfrage zur Ratsversammlung am 25. Februar 2026
Lesezeit: 2 Minuten

Temporäre Halteverbote für eine effizientere Straßenreinigung

Anfrage-Nr. VIII-F-02415

Die Reinigungsteams der Stadtreinigung Leipzig stoßen regelmäßig bei der Ausführung ihrer Aufgaben auf erhebliche Hindernisse. So behindern parkende Fahrzeuge die effektive Reinigung von Straßen, was zu unvollständigen und ineffizienten Ergebnissen führt. Dies bedeutet nicht nur höhere Kosten und längere Reinigungszeiten, sondern auch ein erhöhtes Unfallrisiko durch unzureichend gereinigte Straßen. Zusätzlich leidet das Stadtbild, was sich negativ auf die Lebensqualität der Bewohner auswirkt.

Die AfD-Fraktion Leipzig hatte im vergangenen Jahr deshalb beantragt, temporäre Halteverbotszonen in Straßen mit wiederkehrender besonderer Verschmutzung einrichten zu lassen (vgl. VIII-A-00535-NF-01). Durch die gezielte Einrichtung dieser Zonen können Reinigungsarbeiten effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden. Dies führt zu sauberen und sicheren Straßen, da Abflussbereiche, Rinnen und Parkbuchten vollständig gereinigt werden. Obendrein kann durch eine Steigerung der Reinigungseffizienz die bisherige Umweltbelastung minimiert werden. Festzustellen ist, dass die Städte Erfurt, Zwickau und Wiesbaden sehr gut mit diesem Modell fahren. Leider hatte sich in der Ratsversammlung am 16. April 2025 keine Mehrheit für eine Optimierung der Straßenreinigung in Leipzig gefunden.

Wir wollen deshalb wissen, ob Leipzigs Stadtverwaltung und der EB Stadtreinigung Leipzig unsere Initiative trotzdem umsetzen und fragen an:

  1. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr des Freistaates Sachsen hat am 22.09.2017 eine Verfügung erlassen, nach der es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, für die Durchführung von Straßenreinigungsarbeiten die Anordnung von Haltverboten vorzunehmen:

Wurden Sondergenehmigungen zur Einrichtung temporärer Halteverbote im Kontext einer Optimierung der Straßenreinigung beantragt?

  1. Wenn nein, warum nicht?
  2. Wenn ja, für welche Straßen-(abschnitte)?
  3. Wenn ja, wie ist der Verfahrenstand zu diesen Anträgen?
  4. Sofern Anträge bereits positiv beschieden worden sind, wann erfolgt die Einrichtung der jeweiligen temporären Halteverbotszone?
  1. Nach welchen eigenen Kriterien legt die Stadtverwaltung fest, welche Straßen-(abschnitte) für die Beantragung einer Sondergenehmigung infrage kommen?

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