Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
- Der Stadtrat nimmt das Ergebnis des Beteiligungsprozesses zur Standortfrage, das
eine Realisierung des Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal auf dem Wilhelm-
Leuschner-Platz vorsieht, zur Kenntnis. - Um die Leipziger Bürgerschaft bei dieser sowohl geschichtsträchtigen als auch
städtebaulich einschneidenden Entscheidung vollumfänglich einzubinden, wird auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ein Bürgerentscheid zum Standortvorschlag zur Realisierung des Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmals auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz durchgeführt. - Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zeitnah die Durchführung des Bürgerentscheids zu veranlassen.
- Sollte im Ergebnis des Bürgerentscheids der Standort Wilhelm-Leuschner-Platz bestätigt werden, wird die Realisierung des Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmals auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz umgesetzt.
- Sollte im Ergebnis des Bürgerentscheids der Standort Wilhelm-Leuschner-Platz nicht bestätigt werden, so wird der Oberbürgermeister mit der Durchführung eines erneuten Evaluierungsprozesses zur Standortfindung beauftragt.
Sachverhalt
Nach einen bereits 2014 gescheiterten Versuch, den Standort Wilhelm-Leuschner-Platz zu favorisieren, wird mit der Beschlussvorlage nun erneut dieser Standort für die Errichtung eines Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmals vorgeschlagen.
Grundlage dafür ist der Vorschlag von 15 Bürgern eines aus insgesamt 35 Mitgliedern
zählenden Bürgerrates. Bei aller Wertschätzung vor dem Engagement und der Arbeit dieses Gremiums sollte nicht darüber hinweggesehen werden, dass dieses Votum in keiner Weise repräsentativ ist.
Von einer Einbindung der Leipziger Bürgerschaft an einer Standortentscheidung für ein Freiheits- und Einheitsdenkmal kann somit nicht gesprochen werden. Um die Akzeptanz der Leipziger für ein derartiges einmaliges und geschichtsträchtiges Denkmal zu erhöhen und diese auf diesem Weg mitnehmen zu können, wird deshalb ein Bürgerentscheid als Mittel der direkten Demokratie vorgeschlagen.
Auszug aus der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist:
§ 24
Bürgerentscheid
(1) In Gemeindeangelegenheiten können die Bürger an Stelle des Gemeinderats über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt.