Beschlussvorschlag
Die Satzung zur Fraktionsfinanzierung der Stadt Leipzig, beschlossen in der Ratsversammlung vom 18.09.2024, wird bezüglich § 5 Absatz 7 wie folgt geändert: Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, ist die Anpassung der Haushaltsmittel für den Personalbedarf ab dem auf den Eintritt der Änderung folgenden Monat vorzunehmen.
Sachverhalt
Die antragstellende Fraktion begehrt die Änderung des § 5 Absatz 7 der Satzung zur Fraktionsfinanzierung, der zurzeit lautet:
„Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Haushaltsmittel für den Personalbedarf erst bei einer Verringerung oder Erhöhung der Mitgliederzahl um mehr als 20 v. H. gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Neuberechnung
des Personalbedarfs angepasst. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung erfolgt ab dem auf den Eintritt der Änderung folgenden Monat.“
Diese Regelung ist nicht sachgerecht, weshalb die beantragte Novelle erforderlich ist. Es ist unter keinem sachlichen Gesichtspunkt erkennbar, warum die Anpassung des Personalschlüssels für die Mitarbeiter der Fraktionen durch die genannte Prozentzahl (hier: 20 v. H.) bedingt sein soll. Die Größe der Fraktion spielt ja bereits bei der Anzahl der Mitarbeiterstellen eine Rolle, sie darf aber keine Rolle spielen bei der Erhöhung oder Verringerung der Mitglieder einer Fraktion. Dies wird durch folgendes Beispiel deutlich: Wenn eine vierköpfige Fraktion um ein weiteres Mitglied erhöht wird, beträgt die Steigerung 25 %. Dann findet eine Angleichung auf den der Eintritt der Änderung folgenden Monats statt. Wenn dagegen bei einer 20-köpfigen Fraktion 4 neue Mitglieder beitreten (= genau 20 %) findet eine Anpassung des Mitarbeiterschlüssels nicht statt. Ein sachlicher Grund ist nicht ersichtlich. Hier würde aber die größere Fraktion unangemessen benachteiligt.
Noch einschneidender dürfte der Fall der Verringerung der Mitgliederzahlen einer Fraktion zu betrachten sein: Wenn bei einer sechsköpfigen Fraktion 2 Mitglieder ausscheiden (1/3), findet bei der nunmehr auf die Mindestzahl gesunkenen Fraktion unverzüglich eine
Anpassung des Mindestpersonalschlüssels statt. Dies dürfte gerade eine so kleine Fraktion hart treffen, wäre aber durchaus gerecht. Betrachtet man nun eine 30-köpfige – also eine sehr große – Fraktion bei folgendem Geschehnis: Treten von den 30 Mitgliedern 6 aus
(genau 20 %), die Fraktionsgröße verringert sich also auf 24, dann findet keine Anpassung des Personalschlüssels statt. Ein Grund ist nicht ersichtlich.
Durch die beantragte Neufassung des § 5 Absatz 7 der Satzung wird gewährleistet, dass eine zügige Anpassung an die tatsächliche Fraktionsgröße gewährleistet ist. In haushalterischer Hinsicht dürfte Aufkommensneutralität vorliegen: Es sind Haushaltsmittel vorzuhalten für die Fraktionen, wobei davon auszugehen ist, dass sämtliche Stadträte einer Fraktion angehören. Sofern dürften sich Erhöhungen und Verringerungen der
Mitgliederzahlen von Fraktionen insgesamt in etwa ausgleichen



