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VI-F-03091 Städtische Entscheidungsgrundlagen für die Errichtung von Asylbewerberunterkünften in der Auenseestraße 31-33 bezüglich Standort und Wohnbedarf unterer Einkommensschichten

Sachverhalt: 
 

Zur Ratsversammlung am 18.05.2016 wurde gemäß Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02317-DS-01 die Einrichtung einer Unterkunft für Asylbewerber und Geduldete in der Auenseestraße 31-33 beschlossen. Die geplante Unterkunft befindet sich im gleichen Wohngebiet wie die ca. 300 m entfernte Asylbewerberunterkunft in der Pittlerstraße 5/7. 

Preiswerter Wohnbedarf für untere Einkommensschichten der Leipziger Stadtgesellschaft hat höchste Priorität.

Wir fragen an:

1.Trifft es zu, dass die betreffenden Häuser in der Auenseestraße früher Privatbesitz waren? Wann hat die Stadt diese Häuser erworben und zu welchem Preis? 

2.Die Wohnungen von Auenseestraße 31-33(vorwiegend 2-Raum-Wohnungen) entsprechen in ihrer Aufteilung bzw. Größe dem steigenden Bedarf unterer Einkommensschichten in unserer Stadt. Warum wurden diese Häuser nicht schon längst für deren Bedarf saniert? 

3.Bezüglich der Asylbewerberunterkunft in der Pittlerstraße besteht nach unserem Kenntnisstand derzeit ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 09.09.2015, wonach deren Betreibung nicht zulässig ist, da sich der Standort in einem reinen Wohngebiet befindet. Die Stadt Leipzig hat dagegen Einspruch erhoben. Das Verfahren ist derzeit wohl noch offen. Sollte der Einspruch der Stadt abschlägig beschieden werden, könnte dies mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf das Objekt Auenseestraße 31-33 zutreffen, da im gleichen Wohngebiet liegend. Wie ist der Verfahrensstand und wann ist mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen?

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