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VI-F-03195 Verantwortlichkeit für die kurzfristige Untersagung der Teilnahme von Parteien am Schönauer Parkfest 2016 seitens der Stadtverwaltung und die Aufhebung dieses Verbotes noch am gleichen Tag

Sachverhalt: 

Das Schönauer Parkfest fand am Wochenende vom 19. bis 21. August 2016 statt. Seitens des Kreisverbandes der Alternative für Deutschland (AfD) erfolgte dazu fristgemäß die Anmeldung eines Info-Standes einschließlich der Entrichtung der Standgebühr. Am Freitag, den 19. August 2016, wurde der Kreisverband vom Veranstalter KOMM Haus um 15.14 Uhr tel. überraschend darüber informiert, dass die Teilnahme von Parteien, gemäß Untersagung durch die Leipziger Stadtverwaltung, generell nicht zugelassen sei. Am selben Tag wurde der Kreisverband vom Veranstalter um 21.17 Uhr tel. darüber informiert, dass das ausgesprochene Teilnahmeverbot durch die Verwaltung aufgehoben wurde. Dadurch ergaben sich naturgemäß kurzfristig diverse Organisationsschwierigkeiten seitens des AfD- Kreisverbandes, die Teilnahme am Schönauer Parkfest doch noch zu gewährleisten.

Wir fragen an:

1.Wer war seitens der Stadtverwaltung für die Untersagung der Teilnahme von Parteien am Parkfest und die Aufhebung dieser Untersagung zuständig? 

2.Welche Begründungen lagen in beiden Fällen vor? 

3.Was hatte sich zwischen 15.14 Uhr und 21.17  Uhr ereignet, dass zu einer Aufhebung des Verbotes führte? 

4.Zu welcher Uhrzeit wurden die anderen Parteien betreffs Aufhebung der Untersagung informiert? 

5.Nach unserer Kenntnis wurde Herr Pellmann / DIE LINKE bereits 18.00 Uhr hinsichtlich der Verbotsaufhebung in Kenntnis gesetzt. Wie war das möglich? Durch wen ist das erfolgt ? 

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