Neufassung Antrag-Nr. VII-A-06821-NF-03
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Durchsetzung der in §20a (5) IfSG enthaltenen Kann-Bestimmung
verhindern – ärztliche, pflegerische und therapeutische Versorgung in
Leipzig im bisherigen Maße sichern

Neufassung Antrag-Nr. VII-A-06821-NF-03

Beschlussvorschlag
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich unverzüglich auf allen politischen Ebenen für
die Streichung und Abschaffung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einzusetzen.

2. Der Stadtrat positioniert sich gegen jegliche Aussprache von Betretungs- und
Beschäftigungsverboten, welche seitens des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig im
Zusammenhang mit der Durchsetzung des § 20a (5) Infektionsschutzgesetz (IfSG)
gegenüber Arbeitnehmern in Leipziger Pflege- und Gesundheitseinrichtungen getätigt
werden.

Sachverhalt
Begründung des Antrags

Wir stellen nicht in Abrede, dass Impfungen unter bestimmten Bedingungen sehr wohl
sinnvoll für die Gesunderhaltung des Menschen sein können. Die Entscheidung zu einer
Impfung aber – mithin zu einem Eingriff in den eigenen Körper – sollte die freie Entscheidung
jedes Menschen sein! Wir verweisen an dieser Stelle auf das Recht eines jeden Menschen
auf körperliche Unversehrtheit, so wie es in unserem Grundgesetz in Artikel 2 Absatz 2
garantiert wird. Andauernder psychischer Druck, ausgehend von bestimmten politischen
Akteuren, Medien und Teilen der Gesellschaft auf Ungeimpfte, Genesene und „Nicht-
Geboosterte“, ist definitiv kontraproduktiv und schadet nicht nur den betroffenen
Gruppierungen, sondern unserer Gesellschaft in Gänze!
Die mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse zur Wirkungsweise der verschiedenen Impfstoffe
gegen das Corona-Virus offenbaren, dass die Impfungen nicht in dem Maße zuverlässig
sind, wie seitens der Politik erhofft und versprochen wurde. Das betrifft sowohl die Bereiche
„Übertragungen“ als auch „Erkrankungen“. Es ist noch nicht hinreichend geklärt, wie oft man
sich impfen lassen muss oder in welchen zeitlichen Abständen Impfungen erfolgen müssen,
um eine dauerhaft hinreichende Immunisierung zu erhalten. Es ist weiterhin ungeklärt, gegen
welche Mutationen des Virus eine solche Schutzimpfung erfolgreich ausreichenden
Immunschutz herstellt.
2/2
Die sächsische Impfquote in den Berufsgruppen „Gesundheitswesen“ und „Pflege“ bewegt
sich aktuell im Bereich zwischen 65 und 75 Prozent. Im Umkehrschluss können also 25 bis
35 Prozent der Mitarbeiter in den angesprochenen Bereichen potenziell seit dem 15. März
2022 nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen, da sie mit einem Beschäftigungsverbot oder
Betretungsverbot für die entsprechenden Einrichtungen belegt werden könnten. Ab sofort ist
folglich mit einer massiven Unterversorgung in der stationären und ambulanten Pflege sowie
im Gesundheitswesen im gesamten Freistaat Sachsen zu rechnen. Von diesen
Auswirkungen wird auch die Großstadt Leipzig nicht verschont bleiben.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Durchsetzung der Impfpflicht im
Gesundheits- und Pflegesektor Personalausfälle in kommunalen/privaten Pflegeheimen und
Gesundheitseinrichtungen adäquat kompensiert werden können. Daher muss die Impfpflicht
im Gesundheitswesen und der Pflege – speziell § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – sofort
abgeschafft werden! Die Stadtspitze soll sich gegenüber dem Sächsischen Landtag und der
Sächsischen Staatsregierung sowie dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung
schnellstmöglich für die Aufhebung von § 20a IfSG einsetzen.

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