Ab 15. März 2022 gilt für Mitarbeiter von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen eine
Impfpflicht gegen Covid-19 (IfSG § 20a).
Es muß damit gerechnet werden, daß Mitarbeiter der städtischen Pflege- und
Gesundheitseinrichtungen der Aufforderung zur Impfung nicht nachkommen werden.
Das kann dazu führen, daß diese Mitarbeiter von sich aus kündigen. Laut einer in der LVZ
am 19. Januar 2022 beschriebenen Studie denken ohnehin bereits viele Angestellte über
einen Berufswechsel nach – wobei die Impfpflicht dieses Problem mit hoher
Wahrscheinlichkeit vergrößern wird.
Die Impfung kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Eine Kündigung von Seiten des Arbeitsgebers kann nach derzeitiger Rechtslage gegen
Nicht-Geimpfte nicht ausgesprochen werden.
Die betreffenden nicht geimpften Mitarbeiter werden u. U. dann ihren Arbeitsplatz nicht
betreten dürfen.
Sofern sich Mitarbeiter nicht impfen lassen, resultieren daraus viele Handlungsstränge und
Fragen:
- Wie viele Mitarbeiter von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen der Stadt Leipzig gelten
aktuell als ungeimpft? - Sind in den Einrichtungen zu diesem Thema bereits Mitarbeitergespräche geführt worden
bzw. werden geführt? - Wenn ja: Mit welcher Zielrichtung werden diese geführt?
- Wie wird in den städtischen Gesundheitseinrichtungen mit Mitarbeitern umgegangen, die
sich nicht impfen lassen (die Nachweise nach § 20a (2) IfSG nicht vorlegen)?
2/2 - Wird bei den Mitarbeitern nach dem Tätigkeitsgebiet unterschieden in
a) Personal mit Kontakt zu Patienten/Pflegebedürftigen
b) technisches Personal ohne Kontakt zu Patienten/Pflegebedürftigen
c) weiteres Service-Personal ohne Kontakt zu Patienten/Pflegebedürftigen?
Werden Unterschiede gemacht zwischen befristet und unbefristet beschäftigten
Angestellten? - Werden Unterschiede gemacht zwischen Personal mit deutscher und nichtdeutscher
Staatsangehörigkeit? - Sofern Personal auf andere Tätigkeiten umgestellt oder freigestellt wird: Sind
Personalreserven gegeben, um alle notwendigen Tätigkeiten weiter verrichten zu
können? Wie wird ggf. notwendiges neues Personal rekrutiert? - Können bei bisher unabwägbaren oder bereits bekannten Personalumstellungen die
Aufgaben des Betriebes der jeweiligen Einrichtungen bis hin zur technischen Infrastruktur
sicher weitergeführt werden? - Wird der Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung (Gesundheitsamt) prüfen und ggf.
umsetzen, die Impfpflicht für die Angestellten in städtischen Leipziger
Gesundheitseinrichtungen unbeachtet zu lassen, wenn weiterführende oder
disziplinarrechtliche oder personalrechtliche Maßnahmen nicht geregelt oder als Kann-
Bestimmung gestaltet sind?