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VI-F-03833 Angebliche Besoldung eines Ex-Spitzenbeamten der Stadt Leipzig über etwa 10 Jahre ohne Ausübung eines städtischen Amtes in einer Gesamthöhe von 650 000 €

Sachverhalt: 
 

Mit Schreiben vom 21.04. 2016 bat die AfD-Stadtratfraktion Herrn Bürgermeister Hörning um Prüfung und Rückäußerung bezüglich einer an die Fraktion gerichteten Bürgeranfrage betreffs Aufklärung zu den Beamtenbezügen von Herrn von Hermanni, vormaliger Leiter des Betriebes für Beschäftigtenförderung (bfb). Es ging u.a. darum, ob dieser finanzielle Bezüge seitens der Stadt Leipzig erhält und welche äuivalenten Arbeitsleistungen dem gegenüberstehen. Der Fraktion wurde seitens der Allgemeinen Verwaltung mit Schreiben vom 25.08.2016 mitgeteilt, dass Herr von Hermanni nach wie vor Bediensteter der Stadt Leipzig sei, und dass mit ihm über „seine weiteren Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Stadtverwaltung“ gesprochen wird. Ein Zwischenbescheid der Verwaltung sollte bis Ende Oktober erfolgen. Nach Rückfrage mit Schreiben  vom 06.12.2016 wurde die AfD-Fraktion seitens Herrn Bürgermeister Hörning mit Schreiben vom 15.12.2016 darüber informiert, „dass Herr von Hermanni seit Anfang Oktober 2016 im Personalamt eingesetzt ist“.

Unsere Anfrage nimmt daher Bezug auf den Beitrag in der LVZ vom Wochenende 28/29. 01.2017, in dem dargestellt ist, dass die Stadt Leipzig dem vormaligen Spitzenbeamten in 10 Jahren angeblich 650 000 € für Nichtstun überwiesen hat. 

Wir fragen an:

1.Trifft es zu, dass der betreffende Beamte  innerhalb der letzten 10 Jahre insgesamt 650 000 € Beamtenbesoldung erhalten hat, ohne das ein Amt ausgeübt wurde? Gibt es diesbezüglich eine exakte Darstellung?

2.Wenn ja, wer ist im Rathaus dafür mit welchen Konsequenzen verantwortlich?

3.Falls Herr von Hermanni über diesen Zeitraum beurlaubt wurde, was waren die Gründe und wer hat über die Beurlaubung entschieden? Gibt es hierfür eine exakte Darstellung?

4.Hat Herr von Hermanni, der in dieser Zeit voll dienstfähig war, sich um andere Aufgaben in der Stadtverwaltung beworben?

5.Wenn ja, aus welchen Gründen erfolgte jeweils ein abschlägiger Bescheid seitens der Stadtver- waltung?

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