Sachverhalt:
In einer Verwaltungsstreitsache zwischen der Alternative für Deutschland – Kreisverband Leipzig und der Stadt Leipzig hatte das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 22. Februar 2016 (Aktenzeichen 1 L 1317/15) auf eine fehlerhafte und daher rechtswidrige Gebührenermittlung seitens der Leipziger Stadtverwaltung hingewiesen – betreffend sowohl die Verwaltungskostensatzung als auch die Sondernutzungssatzung. Die städtischen Verwaltungsvorschriften müssen jedoch in ihrer Anwendung rechtssicher sein.
Wir fragen an:
1.Beabsichtigt die Stadt Leipzig für den über den allgemeinen Verwaltungs-, Personal- und Sachaufwand hinausgehenden Aufwand zur Feststellung unerlaubter Sondernutzung eine Gebühr zu erheben?
2.Wie soll die Gebühr ermittelt werden und wie hoch soll diese ausfallen?
3.Hat die Stadtverwaltung, insbesondere das Verkehrs- und Tiefbauamt, seine Praxis aufgegeben, Kosten für Widerspruchsverfahren durch getrennten Kostenbescheid geltend zu machen, statt im Widerspruchsbescheid selbst zu erheben? Wann ist das geschehen, wenn nein, warum nicht?
4.Welcher Arbeitsstand für die erforderlichen Änderungen von Verwaltungskostensatzung bzw. Sondernutzungssatzung liegt inzwischen vor?